Rz. 40

Waren sind gem. Abs. 4 körperliche Gegenstände. Unter den Warenbegriff fallen nicht Wasser, Heizung oder Elektrizität.[1]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 58.

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