Rz. 42

§ 3 Abs. 2 PStTG definiert den Begriff des Plattformbetreibers. Die Vorschrift setzt die Begriffsbestimmung in Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. A, Nr. 2 der Amtshilferichtlinie um.[1]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 51.

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