Rz. 22

Nach Abs. 1 Satz 1 muss die Plattform es Anbietern (Angebotsseite) und anderen Nutzern (Nachfrageseite) ermöglichen, miteinander in Kontakt zu treten. Unerheblich dabei ist, von welcher Seite die Initiative ausgeht. Nicht erforderlich ist es, dass Anbieter oder andere Nutzer überhaupt aktiv die Initiative ergreifen. Vielmehr reicht es auch aus, wenn die Plattform selbst autonom den Kontakt zwischen ihren Nutzern herstellt und hierbei bspw. unter Verwendung von Algorithmen Vorgaben der Nutzer, ihre Gewohnheiten und Präferenzen oder andere Kriterien berücksichtigt. Zudem ist nicht erforderlich, dass sich Anbieter und andere Nutzer erst über die Plattform kennenlernen.[1]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 49.

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