Rz. 5

§ 17 Abs. 3 PStTG dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. II, Unterabschn. E der Amtshilferichtlinie.[1]

 

Rz. 6

Überlässt ein nicht freigestellter Anbieter die Nutzung an unbeweglichem Vermögen, hat der Plattformbetreiber die Anschrift des inserierten Objekts und, sofern beim Anbieter vorhanden, die Grundbuchnummer oder eine vergleichbare Angabe nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das unbewegliche Vermögen liegt, zu erheben.

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 71.

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