4.1 Rechtsgrundlagen

 

Rz. 27

Die Streitwertbestimmung findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 39ff., 52 GKG. Die Höhe des Streitwerts ist in erster Linie für die Bemessung der Gerichtsgebühren und der Gebühren des Prozessbevollmächtigten von Bedeutung.

Daneben bestimmt der Streitwert darüber, ob das Gericht im vereinfachten Verfahren über den Fall entscheidet. Beträgt der Streitwert nicht mehr als 500 EUR, kann das Gericht sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen[1]. Das Gericht kann insbesondere ein abgekürztes Urteil erlassen, das nicht den Anforderungen des § 105 FGO genügen muss. Der Mindeststreitwert von 1.000 EUR nach § 52 Abs. 4 GKG (s. Rz. 28) bezieht sich nur auf den Kostenansatz und lässt § 94a FGO unberührt[2].

Für die Zulässigkeit der Revision hatte der Streitwert schon seither keine Bedeutung mehr. Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG hatte schon längst die Regelung des § 115 Abs. 1 FGO außer Kraft gesetzt, nach der eine Revision bei einem Streitwert über 1.000 DM zulässig war (Streitwertrevision). Seit der Neuregelung durch das 2. FGOÄndG v. 19.12.2000[3] ist dies auch in der FGO gesetzlich verankert.

[2] BFH v. 28.7.2008, IX B 131/08, BFH/NV 2008, 1696; an meiner bisherigen Rechtsmeinung halte ich nicht mehr fest.
[3] BGBl I 2000, 1757.

4.2 Bemessungsgrundlage

 

Rz. 28

Der Streitwert bemisst sich gem. § 52 GKG nach dem Antrag des Klägers[1]. Maßgebend für die Streitwertbemessung ist die sich aus dem Antrag des Klägers bzw. Antragstellers oder Rechtsmittelklägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache. Die Höhe des Streitwerts ist in das Ermessen des Gerichts gestellt, soweit das Gesetz keine besonderen Regelungen getroffen hat. Eine solche enthält § 52 Abs. 4 GKG. Der Mindeststreitwert in finanzgerichtlichen Verfahren beträgt seit Inkrafttreten des KostModG am 1.7.2004 1.000 EUR.

Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 52 Abs. 4 GKG sind in der Rspr. Bedenken geäußert worden. Es sei zumindest verfassungsrechtlich zweifelhaft, wenn die aufgrund des Mindeststreitwerts ermittelten Gerichtskosten höher seien als das mit der Klage verfolgte wirtschaftliche Interesse[2].

Streitig ist auch, ob die Mindestbemessungsgrundlage auf die Kosten eines Aussetzungsverfahrens nach § 69 FGO anzuwenden ist. In Aussetzungsverfahren ist als Streitwert nach überwiegender Meinung in der Rechtsprechung ein Zehntel des Streitwerts der Hauptsache ohne Berücksichtigung des Mindeststreitwerts anzusetzen. Dieser Auffassung hat sich auch der BFH in seinem Urteil v. 14.12.2007[3] angeschlossen. Zur Begründung wird hierfür § 53 Abs. 3 Nr. 3 GKG herangezogen, wonach der Streitwert sich in Aussetzungssachen nach dem Antrag des Klägers bemisst[4].

Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen ("Auffangwert")[5]. Daneben beträgt die Obergrenze für den Streitwert 30 Mio. EUR[6].

Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend[7]. Hierunter fallen in erster Linie Anfechtungsklagen gegen Steuerbescheide und andere auf Geldleistungen gerichtete Verwaltungsakte. Im Allgemeinen lässt sich der Streitwert wegen der zahlenmäßig vorgegebenen Beträge verhältnismäßig einfach ermitteln. Wird etwa die Aufhebung der Steuerfestsetzung oder die Feststellung der Nichtigkeit eines Steuerbescheids beantragt, bemisst sich der Streitwert nach der festgesetzten Steuer. Wird eine Herabsetzung der Steuer begehrt, ist Streitwert die Differenz zwischen der festgesetzten und der begehrten niedrigeren Steuer.

Maßgebend für die Streitwertbemessung ist der mit der Klage unmittelbar erstrebte Betrag, sodass eventuelle Auswirkungen in anderen Vz., bei anderen Steuerarten oder bei anderen Stpfl. nicht zu berücksichtigen sind[8]. Außer Betracht bleiben auch Auswirkungen auf steuerliche Nebenleistungen[9] und abhängige Steuern, wenn sie nicht selbst Gegenstand des Klageverfahrens sind (z. B. KiSt als Annexsteuer zur ESt). Hat der Kläger im Klageverfahren keinen konkreten Klageantrag gestellt, ist der Streitwert auf die Hälfte der festgesetzten Steuer zu schätzen[10]. Geht es dem Kläger im Klageverfahren in erster Linie um die Durchsetzung außersteuerlicher Gründe, hat er aber einen bezifferten Klageantrag gestellt, so bestimmt sich der Streitwert nach diesem Klageantrag; ein Ansatz von 5.000 EUR gem. § 52 Abs. 2 GKG kommt nicht in Betracht[11].

Wird ein Bescheid über einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung angefochten, bleiben gewerbesteuerliche Auswirkungen nach § 39b GewStG unberücksichtigt[12]. Die GewSt-Rückstellung ist dagegen zu berücksichtigen, soweit sie bei einem für den Kläger positiven Ausgang des Rechtsstreits zu einer Gewinnminderung führt[13].

Außer Betracht bleiben ebenfalls geleistete Vorauszahlungen, anzurechnende Steuern und Steuerabzugsbeträge[14]. Wird dagegen der Bescheid über den LSt-Jahresausgleich (bis 1990) angefochten, ist Streitwert der Unterschiedsbetrag zwischen dem festgesetzten und dem beantragten LSt-Erstattungs...

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