Rz. 12

Kostenschuldner im Streit vor den FG ist,

  • wer das Verfahren der Instanz beantragt hat, also der Kläger, Revisionskläger oder Beschwerdeführer[1]. Er bleibt es auch dann, wenn das Gericht dem Prozessgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt hat;
  • wem durch gerichtliche Entscheidung die Verfahrenskosten auferlegt worden sind[2];
  • wer die Kosten in einem (Kosten-)Vergleich übernommen hat[3];
  • wer für die Kostenschuld eines anderen haftet[4], z. B. der Gesellschafter einer OHG gem. § 128 HGB;
  • der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung[5].

Wird ein Kommanditist für Kostenschulden der KG in Anspruch genommen und hat er die Leistung seiner Einlage nachgewiesen, so obliegt es der Kostenstelle des Gerichts, darzutun und zu beweisen, dass eine Rückzahlung der Einlage oder eine entsprechende Gewinnentnahme erfolgt ist[6].

Mehrere Kostenschuldner haften grundsätzlich als Gesamtschuldner[7], d. h. die Gerichtskasse kann sich an jeden Schuldner wegen des gesamten Kostenanspruchs halten, die Leistung insgesamt aber nur einmal fordern[8]. Gesamtschuldnerisch haften auch Streitgenossen und Beigeladene, wenn nicht die Kosten durch gerichtliche Entscheidung unter sie verteilt sind[9].

Soweit einen Streitgenossen oder Beigeladenen nur Teile des Streitgegenstands betreffen (z. B. einen Vz, wenn mehrere angefochten sind), beschränkt sich seine Haftung als Gesamtschuldner auf den Betrag, der entstanden wäre, wenn das Verfahren nur diesen Teil betroffen hätte[10]. Ist die Klage der Streitgenossen auf ein und denselben Gegenstand gerichtet (subjektive Klagenhäufung), haften sie im Grundsatz gesamtschuldnerisch. Ob und inwieweit ein interner Ausgleich zu erfolgen hat, ist keine Frage des Kostenansatzes und ist ggf. zivilrechtlich zu regeln[11].

Allerdings ist die Haftung der Kostenschuldner nach §§ 22, 29 Nr. 3 und 4 GKG subsidiär. Diese dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der nach § 29 Nr. 1 und 2 GKG haftenden Kostenschuldner erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint, z. B. weil der laut Kostenentscheidung zur Kostentragung verurteilte Beteiligte vermögenslos ist[12]. Ist jedoch dem Kostenschuldner, dem in der Kostenentscheidung die Kosten auferlegt worden sind, Prozesskostenhilfe bewilligt worden, darf die Haftung eines der übrigen Kostenschuldner nicht geltend gemacht werden[13].

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