Rz. 5

Nach altem, bis zum 30.6.2004 geltenden Recht fielen i. d. R. nach der BRAGO im Klageverfahren mehrere Gebühren an (Verfahrens-, Urteils- und ggf. noch Beweisgebühr).

Ab 1.7.2004 gibt es eine einheitliche Gebühr für das (erstinstanzliche) Klageverfahren, die das 4-fache der Gebühr lt. Tabelle beträgt (KV GKG Nr. 6110), es sei denn, die Klage erledigt sich nach § 45 Abs. 3 FGO, d. h., wenn die Sprungklage mangels Zustimmung der Finanzbehörde als Einspruch zu behandeln ist.

Die Gebühr ermäßigt sich (KV GKG Nr. 6111) auf das 2-fache, wenn

  • die Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid – ohne mündliche Verhandlung – der Geschäftsstelle übermittelt wird, zurückgenommen wird,
  • ein Beschluss nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ergeht,

es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist.

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