Rz. 1

Die Prozessführung vor den FG löst – wie das Prozessieren vor allen Gerichten – die Entstehung von Kosten aus. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich im ersten Abschnitt des dritten Teils der FGO. Geregelt werden

  • der Kostenbegriff[1],
  • die Kostenpflicht[2],
  • der Umfang der Erstattung von Aufwendungen der Beteiligten[3],
  • die Prozesskostenhilfe[4],
  • die Kostenentscheidung[5],
  • die Kostenfestsetzung[6].

Die FGO trifft dazu nur grundsätzliche Regelungen. Im Übrigen gilt ab 1.7.2004 das für alle Gerichtsbarkeiten geltende GKG i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (KostRMoG) v. 5.5.2004[7]. Das GKG a. F. gilt nach § 72 GKG weiter für Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1.7.2004 anhängig geworden sind. Die für Rechtsmittel (Revision und Beschwerde), die nach dem 1.7.2004 eingelegt worden sind, entstehenden Kosten richten sich hingegen nach neuem Recht.

Die außergerichtlichen Kosten finden ihre gesetzliche Regelung in dem ebenfalls durch das KostRMoG neu geschaffenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das am 1.7.2004 in Kraft trat.

Auch hier gibt es eine Übergangsregelung. Nach §§ 60f. RVG ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag dem Anwalt vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden ist. Nähere Ausführungen zum RVG in der Kommentierung zu § 139 FGO Rz. 17d.

Nach § 45 StBGebV ist für die Vertretung vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit das RVG sinngemäß auf die Gebühren und Auslagen eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten anzuwenden.

Inzwischen ist das Kostenrecht durch das 2. KostRMoG v. 23.7.2013[8] der Kostenentwicklung angepasst worden und nebst einigen Änderungen im Paragrafenteil am 1.8.2013 in Kraft getreten. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach Inkrafttreten des Gesetzes eingelegt worden ist[9].

[7] BGBl I 2004, 718.
[8] BGBl I 2013, 2586, (2665).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge