Rz. 3
Dabei handelt es sich um nicht selbstständig, also nur zusammen mit dem Endurteil, angreifbare Zwischenurteile nach § 155 FGO i. V. m. § 303 ZPO, die lediglich die jeweilige Instanz binden.[1] Im finanzgerichtlichen Verfahren kommen dafür allenfalls in Betracht Zwischenurteile über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[2], die Zulässigkeit einer Klageänderung[3], die Wirksamkeit einer Klagerücknahme und die Wirksamkeit der Erledigungserklärung der Hauptsache.[4] In der Praxis bleibt der Streit, ob § 97 FGO auch diese Fälle erfasst[5], ohne Auswirkung. Denn einhellig sind diese Entscheidungen nicht selbstständig anfechtbar, unabhängig von der Frage, ob das Zwischenurteil nach § 97 FGO oder nach § 155 FGO i. V. m. § 303 ZPO ergeht.
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