Rz. 3

Dabei handelt es sich um nicht selbstständig, also nur zusammen mit dem Endurteil, angreifbare Zwischenurteile nach § 155 FGO i. V. m. § 303 ZPO, die lediglich die jeweilige Instanz binden.[1] Im finanzgerichtlichen Verfahren kommen dafür allenfalls in Betracht Zwischenurteile über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[2], die Zulässigkeit einer Klageänderung[3], die Wirksamkeit einer Klagerücknahme und die Wirksamkeit der Erledigungserklärung der Hauptsache.[4] In der Praxis bleibt der Streit, ob § 97 FGO auch diese Fälle erfasst[5], ohne Auswirkung. Denn einhellig sind diese Entscheidungen nicht selbstständig anfechtbar, unabhängig von der Frage, ob das Zwischenurteil nach § 97 FGO oder nach § 155 FGO i. V. m. § 303 ZPO ergeht.

[1] § 155 FGO i. V. m. § 318 ZPO; Schmidt-Troje, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 97 FGO Rz. 3.
[2] § 56 Abs. 4 FGO; vgl. auch BFH v. 18.5.2006, III R 47/05, BFH/NV 2006, 2082 zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch ein Zwischenurteil nach §§ 121, 97 FGO im Revisionsverfahren.
[4] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 97 FGO Rz. 2; v. Groll, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 97 Rz. 3.
[5] So Lange, in HHSp, AO/FGO, § 97 FGO Rz. 48.

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