Rz. 11

Das Gericht bildet sich seine Überzeugung "frei". Dies bedeutet, dass sich die innere Überzeugung der Richter anhand der Denkgesetze, anerkannten Erfahrungs- und Auslegungsgrundsätze bilden muss, wobei es keine festen starren Regeln gibt.[1] Das Gericht hat dabei im Einzelnen darzulegen, wie und dass es seine Überzeugung in rechtlich zulässiger und einwandfreier Weise gewonnen hat. Die subjektive Gewissheit des Tatrichters vom Vorliegen eines entscheidungserheblichen Sachverhalts muss auf einer logischen, verstandesmäßig einsichtigen Beweiswürdigung beruhen, deren nachvollziehbare Folgerungen den Denkgesetzen entsprechen und von den festgestellten Tatsachen getragen werden.[2]

 

Rz. 12

Das Gericht muss die Tatsachen, die der Tatbestand einer Rechtsnorm erfordert, zu seiner Überzeugung im vorgenannten Sinn feststellen. Auf diese Tatsachen kommt es unmittelbar an. Lassen sich solche Tatsachen nicht feststellen, gibt es aber häufig sog. Hilfstatsachen (Indizien), aus denen sich mittelbar auf die Haupttatsachen schließen lässt.[3] Ein Indizienbeweis ist auch im Finanzgerichtsprozess grundsätzlich möglich.[4] Wenn die Hilfstatsachen zur Überzeugung des Gerichts festgestellt sind, muss in einem zweiten Schritt auch der Schluss auf die zu beweisenden Haupttatsachen im vorgenannten Sinn zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden.

 

Rz.  13

Die Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens ist keine Sachverhaltsermittlung, sondern Rechtsanwendung nach Abschluss der Sachaufklärung und damit revisionsgerichtlich voll überprüfbar.[5] Der BFH kann prüfen, ob das FG im Rahmen seiner Würdigung gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder die Verfahrensordnung verstoßen hat.[6] Fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Folgerungen in der tatrichterlichen Entscheidung oder fehlt die nachvollziehbare Ableitung dieser Folgerungen aus den festgestellten Tatsachen und Umständen, so kann dies auch ohne besondere Rüge vom BFH als Revisionsgericht beanstandet werden.[7]

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