Rz. 10

Reicht nach dem Verfahrensrecht statt des Nachweises von Tatsachen deren Glaubhaftmachung aus[1], kann sich das Gericht seine Überzeugung nach einem geringeren Überzeugungsgrad bilden. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht.[2] Allerdings erfordert die Glaubhaftmachung die nachvollziehbare, schlüssige und lückenlose Darstellung des Sachverhalts. Zur Glaubhaftmachung ist auch die Versicherung an Eides Statt zugelassen.[3]

[2] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 96 FGO Rz. 75; Stapperfend, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 96 FGO Rz. 42.

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