Rz. 8

Das Gericht entscheidet gem. § 96 Abs. 1 S. 1 FGO nach seiner freien Überzeugung. Dieser Grundsatz bedeutet, dass das Gericht von dem Vorliegen der dem Urteil zugrunde gelegten Tatsachen überzeugt sein muss. Zur Überzeugungsbildung i. S. d. § 96 Abs. 1 S. 1 FGO ist erforderlich, dass der Tatrichter ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem persönlichen Gewissen unterworfen persönliche Gewissheit in einem Maße erlangt, dass er an sich mögliche Zweifel überwindet und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Der Richter darf dabei nicht eine von allen Zweifeln freie Überzeugung anstreben, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen vielmehr mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit überzeugen[1], der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.[2]

[1] BFH v. 20.5.2010, VI R 41/09, BStBl II 2010, 1022; BFH v. 24.3.1987, VII R 155/85, BFH/NV 1987, 560 m. w. N.; vgl. auch Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 96 FGO Rz. 65ff.
[2] Grundlegend BGH v. 17.2.1970, III ZR 139/67, BGHZ 53, 245.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge