Rz. 42

Der Aufnahme in das Protokoll steht gem. § 160 Abs. 5 ZPO die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt wird. Die Anlage muss im Protokoll als solche bezeichnet sein und zwar so, dass ihre Identität eindeutig ist. Nicht gefordert, aber ratsam ist es, auch die Anlage selbst als Anlage zum Protokoll zu bezeichnen und dies zu unterschreiben.[1] In der Praxis wird bei Verkündung eines Urteils häufig die Urteilsformel als Anlage dem Verkündungsprotokoll beigefügt.

Rz. 43 einstweilen frei

[1] Wendl, in Gosch, AO/FGO, § 94 FGO Rz. 67.

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