Rz. 8

Es steht im Ermessen des Gerichts, sowohl des FG als auch des BFH[1], einzelnen oder allen Beteiligten oder ihren Bevollmächtigten und Beiständen zu gestatten, sich während der mündlichen Verhandlung außerhalb des Orts der Verhandlung aufzuhalten[2]. Es muss sichergestellt sein, dass die Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer und an den Ort übertragen wird, an dem die Beteiligten sich aufhalten, sodass von und zu allen in Betracht kommenden Orten gleichzeitig Videoübertragungen stattfinden. Ist das sichergestellt, können die Beteiligten wirksam Prozesserklärungen auch außerhalb des Sitzungszimmers abgeben. Nicht möglich ist es jedoch, dass bei einem Kollegialgericht die einzelnen Richter sich während der Verhandlung an verschiedenen Orten aufhalten. Sie haben gemeinsam im Sitzungszimmer anwesend zu sein.

 

Rz. 9

Die Entscheidung ergeht grundsätzlich[3] durch Beschluss des Senats[4] bzw. des Einzelrichters gem. § 6 FGO[5], der keiner Begründung bedarf[6]. In seine Ermessenserwägungen muss das Gericht, neben den an den jeweiligen Orten vorhandenen tatsächlichen technischen Voraussetzungen, die Interessen aller Beteiligten, nicht nur der Antragsteller, einbeziehen. Weiter muss es abwägen, ob es im Sinne der Amtsermittlung erforderlich ist, einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von den Beteiligten zu erhalten oder ob der nur mittelbare Eindruck per Videokonferenz als ausreichend erscheint. Da es im Ermessen des Gerichts steht, ob es einem Antrag nach § 91a FGO stattgibt, kann das Gericht auch trotz § 79 Abs. 1 S. 1 FGO beschließen, eine per Videokonferenz begonnene mündliche Verhandlung an den Ort des Sitzungszimmers zu vertagen oder die mündliche Verhandlung gem. § 93 Abs. 3 S. 2 FGO wiederzueröffnen, und dann an einen Ort zu laden.

[2] Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 91a FGO Rz. 28; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 91a FGO Rz. 6.
[4] Schmieszek, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 91a FGO Rz. 13.
[5] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 91a FGO Rz. 6.

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