Rz. 22

Über Aufhebung und Verlegung entscheidet der Vorsitzende, über Vertagung und Unterbrechung das Gericht. Die Entscheidungen, die von Amts wegen oder auf Antrag ergehen, bedürfen entgegen § 227 Abs. 4 S. 2 ZPO keiner Begründung, denn sie sind unanfechtbar[1].

 

Rz. 23

Die Terminänderung liegt grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Würde durch die Ablehnung einer Terminänderung der Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. eine ordnungsgemäße Vertretung verhindert, liegen erhebliche Gründe vor, und der Termin muss geändert werden, auch wenn die Sache entscheidungsreif ist und durch die Verlegung eine erhebliche Verzögerung eintritt[2]. § 227 Abs. 1 ZPO enthält nur eine beispielhafte Aufzählung der Versagungsgründe. Die Rspr. hat dazu eine umfangreiche Kasuistik entwickelt. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass erhebliche Gründe für eine Terminänderung immer dann gegeben sind, wenn ein Beteiligter oder sein Bevollmächtigter ohne Verschulden an der Wahrnehmung oder Vorbereitung des Termins verhindert ist, die Verhinderung also nicht nur auf Gleichgültigkeit gegenüber dem Verfahren oder auf Verschleppungsabsicht beruht[3]. Dabei hängt es von den Verhältnissen des Einzelfalls ab, ob erhebliche Gründe für eine Verlegung vorliegen. Der Prozessstoff und die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten und ihrer Prozessbevollmächtigten sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass das FG im steuergerichtlichen Verfahren die einzige Tatsacheninstanz ist und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in einer mündlichen Verhandlung vorzutragen[4].

 

Rz. 24

Die erheblichen Gründe sind substantiiert vorzutragen[5] und auf Verlangen glaubhaft zu machen[6]. Dabei müssen die substantiierte Begründung eines Terminverlegungsantrags und eine Glaubhaftmachung der darin aufgestellten tatsächlichen Behauptungen unaufgefordert erfolgen. Eines diesbezüglichen richterlichen Hinweises bedarf es jedenfalls bei einem sachkundigen Antragsteller nicht[7].

 

Rz. 25

Der Vorsitzende bzw. das Gericht sollten bei Terminsverlegungsanträgen in Anbetracht der gefährdeten Ansprüche auf rechtliches Gehör und ordnungsgemäße Vertretung sowie wegen der Bedeutung der mündlichen Verhandlung für das Verfahren großzügig bei der Gewährung von Terminänderungen sein[8].

 

Rz. 26

Wird der Verlegungsantrag kurzfristig gestellt, was häufig mit einer plötzlichen Erkrankung eines Beteiligten begründet wird, und reicht die Zeit für ein Verlangen des Vorsitzenden nach Glaubhaftmachung gem. § 227 Abs. 2 ZPO nicht aus, muss dem Antrag nur dann entsprochen werden, wenn die Verlegungsgründe substantiiert vorgetragen und zugleich mit dem Antrag glaubhaft gemacht werden[9]. Bei Erkrankungen sollte daher regelmäßig ein ärztliches Attest dem Verlegungsantrag beigefügt werden[10], aus dem die Angaben hervorgehen müssen, die erforderlich sind, damit unverzüglich über den Verlegungsantrag entschieden werden kann[11]. Möglich ist auch eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann[12].

 

Rz. 27

Die Verhinderung eines Prozessvertreters ist grundsätzlich nicht als erheblicher Grund anzusehen, wenn die Prozessvollmacht einer Sozietät erteilt worden ist und der betreffende Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann. Dabei sind der Prozessstoff und die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten und ihrer Prozessbevollmächtigten ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass das FG im steuergerichtlichen Verfahren die einzige Tatsacheninstanz ist und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in einer mündlichen Verhandlung vorzutragen. Regelmäßig kann davon ausgegangen werden, dass (zumindest) alle Sozii gleichermaßen in der Lage sind, das Anliegen des Mandanten der Sozietät in der mündlichen Verhandlung zu vertreten. Abweichend hiervon wird ein Verweis auf eine anderweitige Terminsvertretung nicht für zulässig erachtet, wenn die Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den eigentlichen Sachbearbeiter nicht zumutbar ist. Dies soll dann der Fall sein, wenn der als Vertreter in Betracht kommenden Person keine hinreichende Einarbeitungszeit zur Verfügung steht oder wenn wegen der besonderen Komplexität oder wegen bestimmter Eigentümlichkeiten des Verfahrens anzunehmen ist, dass nur der mit dem Fall vertraute Sachbearbeiter die Belange des Mandanten angemessen vertreten kann. Solche Besonderheiten müssen indessen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden. Geschieht dies nicht, muss von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgegangen und demgemäß das Vorliegen erheblicher Gründe für eine Terminsverlegung verneint werden[13].

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