Rz. 12

Beim FG beträgt die Ladungsfrist zwei, beim BFH vier Wochen. Ladungsfrist ist die Frist, die zwischen Zustellung (bzw. Verkündung) der Ladung und dem Terminstag liegt[1]. Bei der Prüfung, ob die Ladungsfrist eingehalten wurde, ist unter Termin i. S. v. § 91 Abs. 1 S. 1 FGO nur der Terminstag, nicht jedoch die Terminstunde zu verstehen[2]. Der Vorsitzende muss bei der Terminsbestimmung den Zeitaufwand der Geschäftsstelle und die Postlaufzeit berücksichtigen, damit die Ladungsfrist eingehalten werden kann. Zu den Fristen und ihrer Berechnung im Einzelnen s. § 54 FGO.

 

Rz. 13

Die Ladungsfrist ist eine Mindestfrist. Zwar geht das Gesetz davon aus, dass diese Zeit zur sachgerechten Vorbereitung der Beteiligten auf den Termin genügt. Es empfiehlt sich jedoch, auch um Verlegungsanträge zu vermeiden, langfristig zu terminieren.

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