Rz. 1

Die Vorschrift ergänzt die Regeln über den Zeugenbeweis[1]. Wenn das Gericht nicht weiß, welche bestimmte natürliche Person als Zeuge in Betracht kommt, genügt es, wenn das Gericht sein Ersuchen an den Vorstand usw. richtet. Das Gericht muss nicht zunächst ermitteln, welche konkrete Person infrage kommt. Soll z. B. Beweis erhoben werden über die Arbeitsweise in der Poststelle des FA, so ist das Ersuchen an den Vorsteher zu richten. Das Ersuchen bezieht sich aber auf die als Zeuge in Betracht kommende natürliche Person. Eine Zeugnispflicht der Institution als solcher wird nicht begründet. Der Vorstand usw. hat die zeugnispflichtige Person zu bestimmen und die Sache an diese weiterzugeben. Ist die Person dem Gericht namentlich bekannt, ist die Person unmittelbar zu laden. Dass das Ersuchen in diesem Fall über den Vorstand, die Behördenleitung usw. erfolgen muss, lässt sich dem Wortlaut des § 87 FGO zwar nicht entnehmen, ist i. d. R. aber sinnvoll, da das Ersuchen die Offenlegung betriebs- oder behördeninterner Kenntnisse betreffen kann[2].

[2] Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 87 FGO Rz. 9; im Ergebnis ebenso Stiepel, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 87 FGO Rz. 5, Gräber/Herbert, FGO, 8. Aufl. 2015, § 83 Rz. 2; nach Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, Kommentierung zu § 87 FGO ist eine namentlich bekannte Person unmittelbar zu laden.

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