Rz. 28

Umstritten ist, ob die jeweilige Behörde durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 3 FGO zur Amtshilfe verpflichtet werden kann oder durch Beweisbeschluss des Senats bzw. Einzelrichters[1] gem. § 82 FGO i. V. m. §§ 358ff. ZPO.[2] Da die Maßnahme nach § 86 Abs. 1 FGO der Sachaufklärung im vorbereitenden Verfahren dient, genügt die Anordnung des Vorsitzenden oder Berichterstatters. Diese Auslegung ergibt sich aus der nach der FGO vorgesehenen Rollenverteilung zwischen Vorsitzendem/Berichterstatter und Senat.[3]

 

Rz. 29

Eine entsprechende Verpflichtung der Behörde kann durch die Beteiligten beantragt werden. Ob sie ausgesprochen wird, hat das Gericht unter Beachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Beteiligten sind seitens des Gerichts von der Übersendung der Akten zu unterrichten.[4]

[3] So zutreffend Stiepel, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 86 FGO Rz. 26; Herbert, in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 86 Rz. 5, der allerdings hierfür einen (Beweis-)Beschluss für erforderlich hält.

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