Rz. 31

Ist die Beweisaufnahme außerhalb des Gerichtsorts durchzuführen, kann der Senat auch ein anderes Gericht darum ersuchen. Dabei sind in dem entsprechenden Beschluss[1] die Beweisfragen im Einzelnen zu formulieren. Die bloße Angabe des Beweisthemas[2] genügt hier nicht. Übertragung und Auswahl des ersuchten Gerichts stehen im Ermessen des Senats. Dem ersuchten Gericht sind zur Durchführung der Beweisaufnahme die vollständigen Akten zu übersenden.

 

Rz. 32

Handelt es sich bei dem ersuchten Gericht um ein Kollegialgericht, so kann dieses die Durchführung der Beweisaufnahme auf eines seiner Mitglieder oder ein anderes Gericht weiter übertragen, wenn ihm das sachgemäß erscheint.[3]

[1] S. Rz. 25.
[2] S. § 359 ZPO.
[3] § 82 FGO i. V. m. § 365 ZPO.

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