Rz. 25

"In geeigneten Fällen" kann der Senat von der Regel des § 81 Abs. 1 S. 1 FGO abweichen und durch Beschluss, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung[1], die Durchführung der Beweisaufnahme auf eines seiner Mitglieder (beauftragter Richter) oder auf ein anderes Gericht (ersuchter Richter) übertragen. Über § 82 FGO gelten §§ 361ff. ZPO, in denen die Einzelheiten geregelt sind.[2]

 

Rz. 26

Wann ein geeigneter Fall gegeben ist, liegt im Ermessen des Gerichts. Wenn es weniger um den persönlichen Eindruck, insbesondere die Glaubwürdigkeit eines Zeugen, als vielmehr um rein äußere Umstände bei der Beweiswürdigung gehen wird, kommt eine Übertragung in Betracht. Das Ermessen des Gerichts ist weiter als im Fall von § 79 Abs. 3 FGO[3] und § 82 FGO i. V. m. § 375 ZPO. § 375 ZPO[4] gibt aber Anhaltspunkte dafür, wann ein geeigneter Fall vorliegen kann. Immer ist zu beachten, dass Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme die Regel und Übertragung auf den verordneten Richter oder eine selbstständige Beweisaufnahme durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter die Ausnahme ist.[5]

 

Rz. 27

An der Beweisaufnahme nach § 81 Abs. 2 FGO, von der die Beteiligten zu benachrichtigen sind, können sich diese mit eigenen Fragen beteiligen.[6] Ihnen ist zum Ergebnis einer solchen Beweisaufnahme rechtliches Gehör zu gewähren.

 

Rz. 28

Der verordnete Richter kann die Durchführung der Beweisaufnahme an einen anderen Richter weitergeben, wenn ihm dies sachdienlich erscheint.[7] Eine vor dem verordneten Richter durchgeführte Beweisaufnahme kann vor dem vollen Senat nach erneutem Beweisbeschluss wiederholt werden, wenn das Gericht das für erforderlich hält.[8]

 

Rz. 29

Bei Verstoß gegen die Regeln über die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gibt es keine Beschwerde.[9] Jedoch können Verfahrensmängel schon beim FG, aber auch im Revisionsverfahren gerügt werden, es sei denn, das Rügerecht ist nach § 155 FGO i. V. m. § 295 ZPO entfallen.[10]

[1] Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 81 FGO Rz. 55.
[3] S. § 79 FGO Rz. 22.
[5] Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 81 FGO Rz. 52; Koch, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 81 FGO Rz. 15.
[7] § 82 FGO i. V. m. § 365 ZPO.
[8] Koch, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 81 FGO Rz. 15.

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