Rz. 6

Bei der Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht hinsichtlich aller klärungsbedürftiger Tatsachen an die vom Gesetz aufgestellten Verfahrensvorschriften, insbesondere der Unmittelbarkeit[1] und Beteiligtenöffentlichkeit[2], gebunden (Strengbeweis). Die Regeln des Strengbeweises sind auch anzuwenden, soweit über von Amts wegen zu beachtende Tatsachen, insbesondere die Sachurteilsvoraussetzungen, zu entscheiden ist.[3] Dass Beweisverfahren und Beweismittel hier im Ermessen des Gerichts stehen (sog. Freibeweis), ist im finanzgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen.[4] Auch § 284 S. 2 ZPO, der mit Einverständnis der Parteien den Freibeweis ermöglicht, ist im finanzgerichtlichen Verfahren wegen der unterschiedlichen Zielrichtung nicht anzuwenden.[5]

[3] Ebenso Koch, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 81 FGO Rz. 2 m. w. N.
[4] S. § 82 FGO.
[5] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 81 FGO Rz. 4; Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 81 FGO Rz. 10.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge