Rz. 6
Bei der Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht hinsichtlich aller klärungsbedürftiger Tatsachen an die vom Gesetz aufgestellten Verfahrensvorschriften, insbesondere der Unmittelbarkeit[1] und Beteiligtenöffentlichkeit[2], gebunden (Strengbeweis). Die Regeln des Strengbeweises sind auch anzuwenden, soweit über von Amts wegen zu beachtende Tatsachen, insbesondere die Sachurteilsvoraussetzungen, zu entscheiden ist.[3] Dass Beweisverfahren und Beweismittel hier im Ermessen des Gerichts stehen (sog. Freibeweis), ist im finanzgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen.[4] Auch § 284 S. 2 ZPO, der mit Einverständnis der Parteien den Freibeweis ermöglicht, ist im finanzgerichtlichen Verfahren wegen der unterschiedlichen Zielrichtung nicht anzuwenden.[5]
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