Rz. 17

§ 80 Abs. 3 FGO ist eine Sondervorschrift, deren systematische Stellung im Gesetz verfehlt ist. Sie wäre eher im Rahmen des § 62 FGO als bei § 80 FGO anzusiedeln. Die Anordnung richtet sich nicht an einen bestimmten Beamten oder Angestellten. Die angesprochene Institution kann einen instruierten Vertreter ihrer Wahl, versehen mit einer schriftlichen Vollmacht, in die mündliche Verhandlung entsenden. Die Befolgung der gerichtlichen Anordnung kann nicht – auch nicht mit Ordnungsgeld – erzwungen werden. Es ist daher auch kein Senatsbeschluss notwendig. Vielmehr kann die Anordnung auch im Rahmen von § 79 FGO durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter für einen Erörterungstermin ergehen.[1] Ein Rechtsmittel ist nicht gegeben.[2] Hat das Gericht eine Anordnung nach § 80 Abs. 3 FGO getroffen und nimmt an der mündlichen Verhandlung dennoch kein Vertreter der Behörde teil, kann dies ggf. dazu führen, dass die Sache zu vertagen ist.[3] Soll ein bestimmter Beamter oder Angestellter gehört werden, so ist das nur im Rahmen einer Beweisaufnahme nach Beweisbeschluss möglich. Beim Ausbleiben eines solchen Zeugen sind dann auch Zwangsmaßnahmen möglich.[4]

[1] Koch, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 80 Rz. 17.
[4] § 82 FGO i. V. m. § 380 ZPO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge