Rz. 9

Ob das Gericht für den Fall des Ausbleibens ein Ordnungsgeld androht, steht in seinem Ermessen. Erfolgt die Androhung des Ordnungsgelds – zweckmäßigerweise zusammen mit der Anordnung des Erscheinens –, muss die Androhung bereits einen bestimmten Betrag enthalten, da nur das angedrohte Ordnungsgeld bei schuldhaftem Ausbleiben festgesetzt werden kann.[1] Die Höhe des anzudrohenden Ordnungsgelds ist – wie bei einem im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen – im Rahmen von 5 EUR bis 1.000 EUR[2] nach Ermessen des Gerichts festzulegen.

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