Rz. 7

Das persönliche Erscheinen ist durch Beschluss entweder des Senats in der Besetzung nach § 5 Abs. 3 FGO bzw. § 10 Abs. 3 FGO, des Einzelrichters[1] oder des Vorsitzenden oder des Berichterstatters allein nach § 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 und Abs. 4 FGO, § 79a Abs. 3 FGO anzuordnen. Der Beschluss bedarf keiner Begründung und steht im Ermessen des Gerichts.[2] Dabei kann berücksichtigt werden, dass der Kläger regelmäßig am besten zur Sachaufklärung in einem persönlichen Gespräch beitragen oder dass ggf. der Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung gütlich beendet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger im Vorfeld erklärt, keine Angaben machen zu wollen, da die Bereitschaft zu Angaben zum Sachverhalt von dem Eindruck der mündlichen Verhandlung abhängen kann.[3] Ein Beteiligter hat allerdings keinen Anspruch darauf, dass sein persönliches Erscheinen angeordnet wird.[4] Die Anordnung kann geboten sein, wenn eine schriftliche Aufklärung des Sachverhalts etwa wegen Unbeholfenheit oder Sprachunkenntnis aussichtslos erscheint.[5] Hat das Gericht durch einen Beschluss nach § 80 FGO zu erkennen gegeben, dass es das persönliche Erscheinen für notwendig hält, ist einem Vertagungsantrag wegen Verhinderung des Beteiligten[6], dessen persönliches Erscheinen angeordnet wurde, regelmäßig stattzugeben.[7] Das ist bei der Ausübung des Ermessens ebenso zu beachten wie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.[8] Deshalb kann es angeraten sein, in bestimmten Fällen das persönliche Erscheinen eines Beteiligten nicht anzuordnen, sondern nur für sachdienlich zu erklären.

 

Rz. 8

Der Beschluss ist den Beteiligten, die persönlich erscheinen sollen, zuzustellen, nicht ihren Prozessvertretern, die jedoch von der Anordnung zu benachrichtigen sind; § 62 Abs. 3 S. 5 FGO gilt hier nicht. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung oder zum Erörterungstermin, zu dem das persönliche Erscheinen angeordnet ist, ist allerdings den Beteiligten persönlich und ihren Prozessbevollmächtigten zuzustellen.

[3] BFH v. 14.12.2010, X B 103/10, BFH/NV 2011, 618; a. A. Thürmer in HHSp, AO/FGO, § 80 FGO Rz. 76.
[5] Thürmer, in HHSp, AO/FGO, § 80 FGO Rz. 75.
[6] § 155 FGO i. V. m. § 227 ZPO.
[7] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 80 FGO Rz. 4; BFH v. 14.2.2001, I B 145/00, BFH/NV 2001, 1006.

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