Rz. 1

Die Beteiligten müssen zur mündlichen Verhandlung grds. nicht erscheinen.[1] § 80 FGO eröffnet dem Gericht bzw. i. V. m. § 79 Abs. 1 Nr. 5 FGO dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter indessen die Möglichkeit, das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anzuordnen. Denn in manchen Fällen erscheint es nicht nur sachdienlich, sondern erforderlich, die Beteiligten bzw. ihre gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter[2] persönlich anzuhören. Dies kann zweckmäßig sein, da in einem Termin zu erörternde Fragen zum Sachverhalt von einem Beteiligten (i. d. R. von dem Kläger) sofort beantwortet werden könnten. § 80 FGO dient damit der Sachverhaltsaufklärung und der Verfahrensbeschleunigung.[3] Durch die Anordnung des persönlichen Erscheinens gibt das Gericht daher zu erkennen, dass es die Mitwirkung des Beteiligten für erforderlich hält; ohne eine derartige Anordnung erscheint das persönliche Erscheinen des Beteiligten zum vorgenannten Zweck nicht erforderlich.[4]

 

Rz. 2

Die persönliche Anhörung eines Beteiligten kann ebenso gut in einem Erörterungstermin[5] erfolgen. Hierbei genügt oft die Bitte, dass der Kläger an dem Termin teilnimmt, ohne dass das persönliche Erscheinen angeordnet wird. Dadurch ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens zur mündlichen Verhandlung oft nicht erforderlich.

 

Rz. 3

Nach § 80 FGO kann nur das persönliche Erscheinen, nicht hingegen die Aussage selbst mit einem Druckmittel angeordnet werden. Die Pflicht zum Erscheinen ist Ausfluss der Mitwirkungspflicht aus § 76 Abs. 1 FGO. Das persönliche Erscheinen kann durch Senatsbeschluss bzw. den Einzelrichter und nach § 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 FGO auch durch Beschluss des Vorsitzenden oder Berichterstatters angeordnet werden.[6] Erzwungen werden kann das persönliche Erscheinen aber letztlich nach dieser Vorschrift nicht, denn es kann bei Ausbleiben nur ein Ordnungsgeld verhängt werden. Anders als bei säumigen Zeugen ist eine zwangsweise Vorführung der Beteiligten oder die Anordnung von Erzwingungshaft nicht möglich. Die Befragung des aufgrund der Anordnung persönlich Erschienenen ersetzt im Übrigen nicht die Beweisaufnahme durch Parteivernehmung[7], die im finanzgerichtlichen Verfahren nur als letztes Hilfsmittel in Betracht kommt und auch nicht erzwungen werden kann.[8]

 

Rz. 4

Das Verfahren nach § 80 FGO ist zweistufig. Zunächst kann durch Beschluss das persönliche Erscheinen angeordnet und für den Fall des Ausbleibens ein Ordnungsgeld angedroht werden. Danach wird in einer zweiten Stufe im Fall des unentschuldigten Ausbleibens das angedrohte Ordnungsgeld festgesetzt.

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