Rz. 15

Im Rahmen des Entschließungsermessens ist zu berücksichtigen, dass einerseits das Verfahren beschleunigt werden soll, andererseits aber auch effektiver Rechtsschutz zu gewähren ist. In der Praxis hat sich gezeigt, dass es regelmäßig ausreicht, die Beteiligten zunächst ohne Setzen einer Ausschlussfrist zu weiterem, je nach Lage des Falls näher spezifiziertem Vortrag aufzufordern. Vielfach kann daher auf das Setzen von Ausschlussfristen verzichtet werden.

 

Rz. 16

Die Vorschrift enthält einerseits Regelungen zur Sachverhaltsklärung und Entscheidungsvorbereitung durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter[1], andererseits ermöglicht sie dem Gericht, verspätetes Vorbringen nicht zu berücksichtigen (Präklusion, § 79b Abs. 3 FGO). Damit wird für das Gerichtsverfahren der angestrebte Beschleunigungs- und Entlastungseffekt aber nicht sicher erreicht. Denn wegen der nach § 79b Abs. 3 FGO erforderlichen Ermessensentscheidung seitens des Senats und der engen Voraussetzung für eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens tritt die angestrebte Beschleunigung nicht immer ein. Vielmehr kann es zu einem insgesamt weit zeit- und arbeitsaufwendigeren Zwischenstreit über die Berechtigung zur Präklusion kommen. Vorsitzender oder Berichterstatter müssen sich bei ihrer Ermessensentscheidung darüber im Klaren sein, dass die Versäumnis einer Ausschlussfrist nicht zwingend zur Präklusion führt. Aus diesem Grund müssen die Erwägungen, ob überhaupt eine Ausschlussfrist gesetzt werden soll, in der Entscheidung nicht zum Ausdruck kommen. Eine Begründung für das Setzen der Frist ist nicht erforderlich[2]. Ebenso ist es nicht erforderlich, dass das Gericht vor dem Setzen der Ausschlussfrist die entscheidungserheblichen Tatsachen selbst erarbeitet[3]

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[2] Stalbold, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 79b FGO Rz. 38.

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