Rz. 81

§ 76 Abs. 4 FGO stellt klar, dass bei einem nicht abgeschlossenen Besteuerungsverfahren die selbstständige Ermittlungstätigkeit der Finanzbehörde nicht durch das gerichtliche Verfahren blockiert wird. § 76 Abs. 4 FGO gibt dem FA keine über die AO hinausgehenden Befugnisse, schränkt aber, wie die Verweisung auf §§ 88 und 89 Abs. 1 AO zeigt, auch dessen Pflichten nicht ein, nur weil ein Finanzgerichtsprozess anhängig ist. Das bedeutet aber nicht, dass im Steuerprozess Gericht und FA nebeneinander ermitteln. Hat das FA das Besteuerungsverfahren durch Bescheid abgeschlossen[1], endet regelmäßig auch seine Ermittlungstätigkeit.[2] Behörde und Gericht sollen nacheinander, nicht nebeneinander ermitteln.[3]

 

Rz. 82

Ist das Besteuerungsverfahren dagegen noch nicht abgeschlossen, z. B. weil der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht[4] oder teilweise vorläufig ist[5] oder weil eine Außen- oder Steuerfahndungsprüfung ansteht[6], hat die Finanzbehörde trotz des laufenden Gerichtsverfahrens selbstständig ihre Ermittlungen anzustellen und auch, etwa gem. § 173 AO, die Konsequenzen daraus zu ziehen. Das gilt auch dann, wenn dadurch der Prozess im Ergebnis für die Behörde verloren geht.[7] Wird der streitbefangene Bescheid während des Prozesses geändert, hat die Behörde dem Gericht eine Abschrift zu übersenden.[8] Die Anpassung an den laufenden Prozess erfolgt über § 68 FGO, wonach der geänderte Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens wird. Häufig kann nach einer Änderung des Bescheids die Hauptsache für erledigt erklärt werden. Die Kostenentscheidung richtet sich dann nach § 138 FGO.

[2] Nicht zutreffend daher FG Münster v. 23.11.1988, XV-V 3052/88 V, EFG 1989, 320, wo während des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens bei gleichzeitig anhängiger Hauptsacheklage eine weitere Ermittlungspflicht des FA nach § 76 Abs. 4 FGO gefordert wird.
[3] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 76 FGO Rz. 141; Stalbold, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 76 FGO Rz. 98.

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