Rz. 43

Die Beteiligten haben ihre Erklärungen gem. § 76 Abs. 1 S. 3 FGO vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben und sich auf Anforderung auch zu den Erklärungen der jeweils anderen Beteiligten zu äußern. Diese allgemeine Mitwirkungspflicht wird für den Kläger insbesondere durch § 65 Abs. 1 FGO konkretisiert, im Übrigen durch § 77 FGO und § 80 Abs. 1 FGO. Erklärungspflichtig für bestimmte Umstände ist grundsätzlich derjenige, in dessen Sphäre die Möglichkeit zur Beschaffung der entsprechenden Information fällt oder der über die entsprechenden Kenntnisse verfügt.[1]

 

Rz. 44

Die Pflicht, eventuell auch belastende Erklärungen abgeben zu müssen, widerspricht nicht den Rechtsschutzgarantien der Verfassung. Dem Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz[2] entspricht eine Pflicht zur Förderung des gerichtlichen Verfahrens. Die Erklärungspflicht im Prozess geht aber nicht über die Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren hinaus, da Zweck des Verfahrens der Rechtsschutz vor rechtswidrigem Verwaltungshandeln ist.

 

Rz. 45

Eine zeitliche Begrenzung zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht besteht grundsätzlich nicht. Die FGO kennt die Möglichkeit der Zurückweisung verspäteten Vorbringens nur im Rahmen der Ausnahmevorschriften der § 76 Abs. 3 FGO und § 79b Abs. 3 FGO. Auch überraschendem neuen Sachvortrag erst in der mündlichen Verhandlung muss ggf. durch Vertagung oder Wiedereröffnung nachgegangen werden, es sei denn, das Verhalten des Beteiligten ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich.[3]

 

Rz. 46

Das Gericht kann den Beteiligten zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten eine Ausschlussfrist nach § 79b FGO setzen.[4]

[3] BFH v. 26.2.1975, II R 120/73, BStBl II 1975, 489; FG Köln v. 5.5.1988, 5 K 2558/87, EFG 1988, 644.
[4] S. Erläuterungen zu § 79b FGO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge