Rz. 8

Der Begriff der Besteuerungsunterlagen ist weit auszulegen und umfasst zunächst alle Erkenntnisse und Feststellungen der Finanzbehörde über die Besteuerungsgrundlagen i. S. des § 199 Abs. 1 AO, d. h. über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die Grundlage für die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer sind, Bewertungs- und Schätzungsunterlagen, Sachverständigengutachten, Urkunden, Feststellungen der Außenprüfung, Amtshilfeermittlungen, sowie Kontrollmitteilungen. Im Ergebnis werden von dem Begriff der Besteuerungsunterlagen alle Beweismittel und Beweisergebnisse erfasst, die geeignet sind, das Ergebnis des Verfahrens zu beeinflussen. Es ist insoweit nicht maßgeblich, dass diese Unterlagen tatsächlich der Besteuerung zugrunde gelegt worden sind. Die Besteuerungsunterlagen umfassen daher alle die das Besteuerungsverfahren im weiten Sinne betreffenden Unterlagen.[1]

 

Rz. 9

Das FG kann für die Erfüllung seiner Mitteilungspflicht die seines Erachtens unter Beachtung des Normzwecks geeignet erscheinende Informationsart wählen. Regelmäßig dürfte die Mitteilung in Schriftform geeignet und erforderlich sein. Die Mitteilung der Besteuerungsunterlagen muss dabei allerdings vollständig, schlüssig und verständlich sein.

 

Rz. 10

Die Mitteilungspflicht von Schätzungsgrundlagen nach einer Außenprüfung kann auch die Überlassung elektronischer Dokumente (Dateien) im les- und ggf. vom Kläger veränderbaren Tabellenformat (Excel-Datei) umfassen. Der Kläger hat darüber hinaus aus dem Unterrichtungsanspruch aus § 199 Abs. 2 AO gegenüber der Finanzbehörde auch einen Anspruch auf Einweisung in die von der Finanzbehörde vorgenommenen Schritte von der Datenübernahme über die Bearbeitung der Rohdaten bis hin zur Auswertung und deren Interpretation. Allein dadurch wird im Klageverfahren die rechnerisch-technische Überlegenheit der Finanzbehörde kompensiert und effektiver Rechtsschutz gewährleistet.[2] Die Erfüllung der Mitteilungspflicht des FG nach § 75 FGO setzt daher zwingend voraus, dass dem FG nach § 71 Abs. 2 FGO die den Streitfall betreffenden Akten sowie nach § 86 FGO auch sonstige Urkunden und Akten vorgelegt werden.

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 75 FGO Rz. 4; Thürmer, in HHSp, AO/FGO, § 75 FGO Rz. 9; Schoenfeld, in Gosch, AO/FGO, § 75 FGO Rz. 12.
[2] Bleschick, DStR 2018, 1050, 1053.

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