Rz. 60

Nach § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 244 ZPO tritt ausschließlich in Verfahren, in denen ein Vertretungs- bzw. Anwaltszwang besteht, eine Unterbrechung durch den Tod oder die Prozessunfähigkeit des Prozessbevollmächtigten ein. Da für Verfahren vor den FG kein Vertretungszwang i. S. d. § 244 Abs. 1 ZPO besteht, führt z. B. der Verzicht des als Prozessbevollmächtigter auftretenden Steuerberaters auf seine Bestellung als Steuerberater nicht zur Unterbrechung des Verfahrens.[1]

 

Rz. 61

Eine Unterbrechung kann daher nur in den Verfahren vor dem BFH eintreten.[2] Ungeachtet des Todes des einzigen Prozessbevollmächtigten kann der BFH aber dennoch Beschlüsse erlassen, wenn ein zu bestellender vor dem BFH vertretungsbefugter Prozessbevollmächtigter nichts Entscheidungserhebliches mehr bewirken könnte.[3] Ferner wird gem. § 249 Abs. 3 ZPO durch eine nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eingetretene Unterbrechung die Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert. Ausnahmsweise kann der BFH im Revisionsverfahren in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO ein Urteil erlassen, wenn der später verstorbene Bevollmächtigte vorher einen Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt hat, da nach dem Verzicht weitere Verfahrenshandlungen der Beteiligten nicht mehr erforderlich sind.[4] Folgerichtig ist der BFH daher auch in den Verfahren ohne mündliche Verhandlung nicht daran gehindert zu entscheiden, ohne dass ein neuer Prozessbevollmächtigter bestellt wird.[5] Es ist dann an die Beteiligten selbst zuzustellen.[6]

 

Rz. 62

Der rechtskräftige Widerruf der Bestellung des Prozessbevollmächtigten als Rechtsanwalt oder dessen Tod hat ausnahmsweise nicht die Unterbrechung des Verfahrens zur Folge, wenn ein Abwickler nach § 55 BRAO oder ein Vertreter nach § 53 BRAO bestellt wurde.[7] Nach einem die Unterbrechung auslösenden Anwaltsverlust kann der Vorsitzende gem. § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 244 Abs. 2 S. 1 ZPO, zur Bestellung eines neuen Anwalts binnen einer bestimmten Frist auffordern, wenn die Anzeige eines neuen Anwalts verzögert wird. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, ist nach § 244 Abs. 2 S. 2 ZPO das Verfahren als aufgenommen anzusehen.[8]

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