Rz. 23

Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit gem. § 17b Abs. 1 S. 1 GVG mit Eingang der Akten bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht anhängig. Dies bedeutet aber keine neue Rechtshängigkeit i. S. des § 66 FGO, weil § 17b Abs. 1 S. 2 GVG die Fortgeltung der Wirkung der Rechtshängigkeit anordnet.

Das Verfahren vor dem verweisenden Gericht bildet mit dem Verfahren vor dem Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde, eine Einheit. Die bisherigen Prozesshandlungen der Beteiligten und des Gerichts bleiben daher wirksam.[1] Daher gilt insbesondere eine durch die ursprüngliche Klageerhebung eingetretene Fristwahrung i. S. des § 47 FGO fort.[2] Durch den Eingang einer Klageschrift bei einem unzuständigen Gericht wird die Klagefrist aber nur gewahrt, wenn sie gerade auch an dieses Gericht adressiert war. Fallen jedoch das Gericht, an das die Klage gerichtet war, und das, bei dem sie eingeht, auseinander, ist die Frist nur gewahrt, wenn die Klageschrift noch innerhalb der Frist auch beim angerufenen Gericht eingeht.[3]

Anhängigkeit bedeutet insoweit nur die formelle prozessuale Zuordnung des Rechtsstreits.[4] Die Aktenversendung darf allerdings erst nach Eintritt der formellen Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses erfolgen.[5] Das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde, hat insoweit infolge der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses die volle Rechtsschutzfunktion wahrzunehmen (Rz. 11ff.).

[1] Gräber/Herbert, FGO, 9. Aufl. 2019, Anhang zu § 33 FGO Rz. 42.
[4] Gräber/Herbert, FGO, 9. Aufl. 2019, Anhang zu § 33 FGO Rz. 42.

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