Rz. 80

Da die Untersagung der Gewerbe- bzw. der Berufsausübung existenzbedrohende Wirkung entfaltet, kommt hier nach § 361 Abs. 4 AO bzw. § 69 Abs. 5 FGO dem Einspruch und der Klage aufschiebende Wirkung zu. Wegen der Einzelheiten wird auf Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 361 AO Rz. 116ff. verwiesen.

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