Rz. 63

Die gerichtliche Entscheidung über den AdV-Antrag ergeht in Form eines Beschlusses nach § 113 FGO. Der Beschluss ist nach § 113 Abs. 2 S. 2 FGO stets mit einer Begründung zu versehen.[1] Gem. § 69 Abs. 3 S. 1 FGO i. V. m. § 100 Abs. 2 S. 2 FGO kann das Gericht die Berechnung der auszusetzenden Beträge und der Höhe der Sicherheitsleistung der Finanzbehörde übertragen.[2]

In der Rechtsmittelbelehrung ist auf das Erfordernis der Zulassung der Beschwerde hinzuweisen. Die durch das Unterlassen dieses Hinweises unrichtige Rechtsmittelbelehrung hat jedoch nicht zur Folge, dass die Beschwerde damit zulässig wird.[3] Die Kostenentscheidung im AdV-Verfahren weist keine Besonderheiten zum Hauptsacheverfahren auf.[4]

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