Rz. 35

Mit der AdV kann vorläufiger Rechtsschutz gegen angefochtene Verwaltungsakte erlangt werden. Der AdV-Antrag setzt also die Anhängigkeit eines Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache gegen den die Leistungspflicht begründenden Verwaltungsakt voraus (Einspruch bzw. Anfechtungsklage). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 361 AO Rz. 62 verwiesen.

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