Rz. 22
Durch den AdV-Antrag an das Gericht wird das Verfahren anhängig. Dieser ist eine Verfahrenshandlung und darf also nicht an eine Bedingung geknüpft werden.[1]
Rz. 23
Der AdV-Antrag ist nur zulässig, wenn gem. § 33 FGO der Finanzrechtsweg gegeben ist.[2] Nach § 69 Abs. 3 S. 1 FGO muss der Antrag beim für die Hauptsache örtlich zuständigen Gericht gestellt werden.[3] Wird der Antrag bei dem nicht zuständigen Gericht gestellt, so erfolgt von Amts wegen eine Verweisung nach § 70 FGO an das zuständige Gericht.[4]
Rz. 24
Ist der AdV-Antrag beim BFH zu stellen, so greift der Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen