Rz. 22

Durch den AdV-Antrag an das Gericht wird das Verfahren anhängig. Dieser ist eine Verfahrenshandlung und darf also nicht an eine Bedingung geknüpft werden.[1]

 

Rz. 23

Der AdV-Antrag ist nur zulässig, wenn gem. § 33 FGO der Finanzrechtsweg gegeben ist.[2] Nach § 69 Abs. 3 S. 1 FGO muss der Antrag beim für die Hauptsache örtlich zuständigen Gericht gestellt werden.[3] Wird der Antrag bei dem nicht zuständigen Gericht gestellt, so erfolgt von Amts wegen eine Verweisung nach § 70 FGO an das zuständige Gericht.[4]

 

Rz. 24

Ist der AdV-Antrag beim BFH zu stellen, so greift der Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO.

[1] Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl. 2019, § 69 Rz. 134.
[2] Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl. 2019, § 69 Rz. 131.
[3] Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl. 2019, § 69 Rz. 132.

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