Rz. 20

§ 69 Abs. 2 S. 4 bis 6 FGO regelt entsprechend § 361 Abs. 3 AO die AdV bei Grundlagen- und Folgebescheiden. Insofern wird auf die Ausführungen bei Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 361 Rz. 36ff. Bezug genommen.

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