Rz. 13

Die Vollziehung i. S. v. § 69 FGO ist jedes Gebrauchmachen oder jede Maßnahme der Finanzbehörde, die der Verwirklichung der im Verwaltungsakt getroffenen rechtlichen Regelung dient.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge