1.5.1 Wirkung des AdV-Antrags

 

Rz. 11

Der AdV-Antrag stellt regelmäßig den Beginn des AdV-Verfahrens dar.[1]

[1] Zu den Einzelheiten vgl. Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 361 AO Rz. 218f.

1.5.2 Wirkung der AdV-Entscheidung

1.5.2.1 Allgemeines

 

Rz. 12

Als Rechtsfolge der AdV ist es für deren Dauer der Finanzbehörde untersagt, den angefochtenen Verwaltungsakt zu vollziehen. Dem Einspruch bzw. der Klage kommt wieder ein Suspensiveffekt zu.

Durch die ordnungsgemäß bekannt gegebene AdV-Entscheidung wird zudem die Zahlungsverjährung gem. § 231 Abs. 1 Nr. 1 AO unterbrochen, während ihrer Dauer fallen keine Säumniszuschläge, jedoch Zinsen nach § 237 AO an.[1]

1.5.2.2 Vollziehung (§ 69 Abs. 1 FGO)

 

Rz. 13

Die Vollziehung i. S. v. § 69 FGO ist jedes Gebrauchmachen oder jede Maßnahme der Finanzbehörde, die der Verwirklichung der im Verwaltungsakt getroffenen rechtlichen Regelung dient.[1]

1.5.2.3 Wirkungsdauer

 

Rz. 14

Die AdV-Entscheidung wird mit ihrer Bekanntgabe wirksam, nicht erst mit Eintritt der Bestandskraft des gewährenden Verwaltungsakts bzw. der formellen Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung; ab diesem Zeitpunkt entfaltet sie für die Zukunft ihre Wirkung.[1]

1.5.3 AdV-Wirkung bei einer Geldschuld

1.5.3.1 Allgemeines

 

Rz. 15

Besteht der Regelungsinhalt des angefochtenen Verwaltungsakts in der Festsetzung einer Geldschuld, so beginnt die Vollziehung mit jeder Maßnahme, die zur Erhebung bzw. letztlich Vollstreckung des festgesetzten Anspruchs führt. Mit Eintritt der AdV-Wirkung darf gem. § 251 Abs. 1 AO für deren Dauer keine weitere Maßnahme getroffen, das Erhebungs- bzw. Vollstreckungsverfahren nicht weitergeführt werden.[1]

1.5.3.2 Beschränkung bei Steuerbescheiden (§ 69 Abs. 2 S. 8 FGO)

 

Rz. 16

Aus dem Jahressteuerbescheid ergibt sich eine Leistungspflicht (Leistungsgebot) und damit die Vollziehbarkeit in Höhe der Abschlusszahlung, auf die sich grundsätzlich die AdV des Jahressteuerbescheids erstreckt.

 

Rz. 17

Durch § 69 Abs. 2 S. 8 FGO wird der Umfang der AdV bei Steuerbescheiden jedoch eingeschränkt. Damit bleibt der Steuerbescheid hinsichtlich der festgesetzten, aber noch nicht geleisteten Vorauszahlungen regelmäßig vollziehbar – es sei denn, der Vorauszahlungsbescheid wird selbst angefochten und insoweit AdV gewährt – und ist Grundlage der Erhebung bzw. ggf. der Vollstreckung.[1]

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