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Der Antragsteller hat hinsichtlich des Rechtsschutzwegs für den AdV-Antrag grundsätzlich ein Wahlrecht. Dieses wird allerdings durch § 69 Abs. 4 S. 1 FGO faktisch eingeschränkt, um zu verhindern, dass die Gerichte ohne Notwendigkeit mit Aussetzungsanträgen in Anspruch genommen werden. Im Ergebnis wird der AdV durch die Finanzbehörde eine Vorrangstellung eingeräumt.[1]
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