Rz. 20
Zweifelsfrei ist die Beiladung notwendig, wenn der angegriffene oder zu erlassende Verwaltungsakt Doppelwirkung hat, indem er unmittelbar den am Verfahren Beteiligten begünstigt oder benachteiligt und umgekehrt unmittelbar den Dritten benachteiligt oder begünstigt[1].
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen