Rz. 5

Der Senat kann den Rechtsstreit einem Senatsmitglied, nicht mehreren, zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Verfahrensfehlerhaft ist daher ein Beschluss des Vorsitzenden, des Berichterstatters oder des vorgesehenen Einzelrichters. Grundsätzlich soll durch § 6 FGO jedes Senatsmitglied in angemessenem Umfang als Einzelrichter tätig werden, auch der Senatsvorsitzende.[1] Auch ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags kommt als Einzelrichter in Betracht.[2] Wer Senatsmitglied ist, ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts. Welchem Mitglied des Senats der einzelne infrage kommende Rechtsstreit zu übertragen ist, ist auch bei nicht überbesetzten Senaten durch einen internen Geschäftsverteilungsplan des Senats gem. § 4 FGO i. V. m. § 21g GVG im Voraus abstrakt festzulegen. Alle beim Senat anhängig werdenden Sachen sind im Voraus nach abstrakten Kriterien auf sämtliche Mitglieder des Senats für den Fall der Übertragung auf den Einzelrichter gem. § 6 FGO zu verteilen. Da aus Gründen der Praktikabilität der Rechtsstreit auf den nach § 21g GVG zuständigen Berufsrichter[3] als Einzelrichter übertragen werden sollte (s. Rz. 26), sollte zum Einzelrichter der jeweils zuständige Berichterstatter bestimmt werden. An dem Übertragungsbeschluss ist nach dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan auch derjenige Richter beteiligt, der als Einzelrichter in Betracht kommt.

[3] Berichterstatter, § 65 Abs. 2 S. 1 FGO.

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