Rz. 10

Nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist regelmäßig jede natürliche Person prozessfähig, die unbeschränkt geschäftsfähig ist, sofern nicht ein besonderer Fall der Prozessunfähigkeit vorliegt (s. Rz. 17). Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit tritt mit Beginn der Volljährigkeit ein, d. h. mit Vollendung des 18. Lebensjahres[1].

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge