Rz. 4

§ 58 FGO regelt die rechtliche Handlungsfähigkeit des Beteiligten[1] im Verfahren (s. Rz. 9). Sie ist zu unterscheiden von der natürlichen Handlungsfähigkeit einer Person, also z. B. der Fähigkeit zur Auskunftserteilung (wegen der Fähigkeit zur Vertretung s. § 62 FGO Rz. 36).

 

Rz. 5

Die Prozessfähigkeit wird allein durch § 58 FGO bestimmt[2] und ist unabhängig von der Handlungsfähigkeit im Besteuerungsverfahren nach § 79 AO[3].

 

Rz. 6

Die Prozessfähigkeit muss für jede Verfahrenshandlung (s. Rz. 7, 8) jedes Beteiligten[4] und des Gerichts gegenüber dem Beteiligten in allen finanzgerichtlichen Verfahren vorliegen[5]. Sie ist Sachentscheidungsvoraussetzung[6] und zugleich Prozesshandlungsvoraussetzung, deren Fehlen die Verfahrenshandlung regelmäßig unwirksam macht (s. z. B. BFH v. 15.12.1999, XI R 75/97, BFH/NV 2000, 1067; BFH v. 11.12.2001, VI R 19/01, BFH/NV 2002, 651 m. w. N.; BFH v. 14.12.2004, III B 115/03, BFH/NV 2005, 713; zur Heilung s. aber Rz. 28).

Das Vorliegen der Prozessfähigkeit ist von Amts wegen[7] in jedem Stadium des jeweiligen Verfahrens zu beachten (vgl. z. B. schon BFH v. 19.3.1965, III 248/64 U, BStBl III 1965, 370; BFH v. 9.9.2004, III B 165/03, n. v.; BFH v. 26.11.2007, III B 3/07, n. v.; Drüen, in T/K, AO, § 58 FGO Rz. 10; s. Rz. 32, 36). Die Prozessunfähigkeit ist auch dann zu berücksichtigen, wenn sie von keinem Beteiligten beanstandet wird[8]. Anlass für gerichtliche Ermittlungen besteht, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die die Prozessfähigkeit als zweifelhaft erscheinen lassen. In diesem Fall muss das FG sich von der Prozessfähigkeit des Beteiligten – ggf. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – überzeugen[9]. Wirkt der Beteiligte an der Aufklärung aber nicht weiter mit, so muss das Gericht nicht weiter ermitteln[10].

Zu den Rechtsfolgen der Prozessunfähigkeit für das anhängige Verfahren s. Rz. 32.

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