Rz. 20

Entscheidend für die Beteiligtenfähigkeit ist die Steuerrechtsfähigkeit im Hinblick auf das jeweils in Streit stehende Einzelsteuergesetz. Beginn und Ende der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit sind nicht notwendig zugleich auch Beginn und Ende der Steuerrechtsfähigkeit. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Beginn und Verlust der Steuerrechtsfähigkeit juristischer Personen und Personenvereinigungen.

4.2.1 Beteiligtenfähigkeit natürlicher Personen

 

Rz. 21

Bei natürlichen Personen beginnt die Beteiligtenfähigkeit grundsätzlich mit der Geburt[1] und endet mit ihrem Tod oder oder im Falle der Insolvenz durch den Eintritt des Insolvenzverwalters in den Prozess.[2] Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Schuldners nach § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über; dieser verdrängt den Schuldner bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens aus seiner Rechtsstellung.[3]

4.2.2 Beteiligtenfähigkeit juristischer Personen des Zivilrechts

 

Rz. 22

Juristische Personen des Zivilrechts sind, soweit das Einzelsteuergesetz ihnen die Steuersubjektsfähigkeit zuweist, spätestens mit Erlangung der zivilrechtlichen Vollrechtsfähigkeit, d. h. mit der staatlichen Genehmigung, Verleihung oder Eintragung im jeweiligen staatlichen Register (z. B. Handelsregister, Vereinsregister), steuerrechtsfähig. Die Steuerrechtsfähigkeit kann aber auch bereits vor diesem Zeitpunkt gegeben sein. So beginnt z. B. die Körperschaftsteuerfähigkeit einer Personenvereinigung zum Zweck der Gründung einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung (Vorgesellschaft), wenn die Eintragung im Handelsregister später tatsächlich erfolgt.[1] Eine Vorgesellschaft, die später nicht als GmbH eingetragen wird, ist dagegen nicht körperschaftsteuerpflichtig. Nimmt die Personenvereinigung bereits vor Abschluss des Gesellschaftsvertrags am wirtschaftlichen Verkehr teil, ist diese Vorgründungsgesellschaft steuerlich wie eine sonstige Personenvereinigung zu behandeln und weder mit der Vorgesellschaft noch mit der später entstehenden Kapitalgesellschaft identisch.[2] Rechte und Verbindlichkeiten gehen deshalb nicht automatisch mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags von der Vorgründungsgesellschaft auf die Vorgesellschaft und später mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft auf diese über. Die Gewerbesteuerfähigkeit einer Kapitalgesellschaft[3] beginnt, wenn sie eine nach außen gerichtete Tätigkeit entfaltet.[4] Hierfür genügt eine reine Vermögensverwaltung. Organgesellschaften gelten nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG als Betriebsstätten des Organträgers. Sie bleiben zwar selbständige Gewerbebetriebe, deren Gewerbeerträge getrennt zu ermitteln sind. Der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag für die zum Organkreis gehörenden Gewerbebetriebe ist jedoch allein gegenüber dem Organträger festzusetzen.[5]

Der Verlust der Steuerrechtsfähigkeit einer juristischen Person tritt nicht bereits mit deren Auflösung und Löschung im Handelsregister ein, sondern erst mit ihrer vollständigen Abwicklung.[6] Steuerrechtlich wird eine Gesellschaft als fortbestehend angesehen, solange sie noch steuerrechtliche Pflichten zu erfüllen hat oder gegen sie ergangene Steuerbescheide oder Haftungsbescheide angreift.[7] Ihre Beteiligtenfähigkeit wird durch die Löschung nicht berührt.[8] Stellt sich nach der Löschung heraus, dass noch verteilbares Vermögen vorhanden ist, lebt die Gesellschaft fort und es findet eine Nachtragsliquidation statt. Allerdings hat die Löschung einer Körperschaft zur Folge, dass ihr bisheriger gesetzlicher Vertreter (Geschäftsführer) seine Vertretungsbefugnis verliert. Daher wird das gerichtliche Verfahren grundsätzlich gemäß § 155 FGO i. V. m. § 241 Abs. 1 ZPO bis zur Bestellung eines Liquidators unterbrochen. Diese Unterbrechung des Verfahrens tritt gemäß § 155 FGO i. V. m. § 246 Abs. 1 ZPO hingegen nicht ein, wenn die Gesellschaft durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist.[9] Die diesem vor der Liquidation erteilte Prozessvollmacht dauert über den Zeitpunkt der Löschung der Körperschaft und des Verlusts der gesetzlichen Vertretungsmacht ihres Geschäftsführers fort.[10] Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH bewirkt nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG deren Auflösung; diese hat aber ebenso wie ein gesellschaftsrechtlicher Auflösungsbeschluss nicht den Verlust der Beteiligtenfähigkeit zur Folge.[11]

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