Rz. 37

Der Antrag muss die Formvoraussetzungen der Rechtshandlung erfüllen, für die die Frist versäumt worden ist[1]. Das steht nicht im Widerspruch dazu, dass Wiedereinsetzung u. U. auch ganz ohne Antrag gewährt werden kann (vgl. Abs. 2 S. 4). Dies zeigt die hier anwendbare Regelung des § 236 ZPO mit dem Nebeneinander des Abs. 1 und des Abs. 2 S. 2 Hs. 2. Da die fristgebundenen Rechtshandlungen meist Schriftform erfordern, wie z. B. die Klage oder die Revision, muss der Antrag regelmäßig auch schriftlich erfolgen. Dabei muss der Antrag nicht ausdrücklich gestellt werden. Es reicht insbesondere beim offensichtlichen Fehlen eines Verschuldens, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass Wiedereinsetzung begehrt wird (Eyermann/Fröhler, VwGO, § 60 Rz. 20 m. w. N.). Sind sämtliche die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen aktenkundig und ergibt sich eindeutig aus den Angaben in der Rechtsmittelschrift die Verspätung des Rechtsmittels, dann muss angenommen werden, dass der Rechtsmittelführer die Wiedereinsetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels wünscht[2]. Bringt dagegen der Betroffene erkennbar zum Ausdruck, dass er von der Einhaltung der Frist ausgeht, so kann ein stillschweigender Antrag auf Wiedereinsetzung nicht angenommen werden (BGH v. 11.3.1983, IX ZR 82/82, HFR 1984, 77; Koch, in Gräber, FGO, § 56 Rz. 39). Der innerhalb der Zwei-Wochen-Frist zu stellende Antrag auf Wiedereinsetzung muss regelmäßig eine substanziierte, in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen enthalten. Bei einem Berufen auf ein Büroversehen des Personals des Prozessbevollmächtigten muss auch dargelegt werden, dass kein Organisationsmangel gegeben ist[3].

Für den Wiedereinsetzungsantrag beim BFH ist wegen § 62a FGO die Vertretung durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bzw. für juristische Personen des öffentlichen Rechts eine Vertretung durch eine Person erforderlich, die die Befähigung zum Richteramt besitzt.

[2] BGH v. 5.2.1975, IV ZB 52/74, MDR 1975, 477.

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