Rz. 40

Die Zustellungsurkunde ist im Fall des Zustellungsauftrags[1] und bei den Ersatzzustellungen nach §§ 178181 ZPO das Mittel zum Nachweis der Zustellung. Die Zustellungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde i. S. d. § 418 ZPO[2], die den vollen Beweis der beurkundeten Tatsachen erbringt[3]. Allerdings ist ein Gegenbeweis möglich, und zwar mit Beweismitteln jeder Art[4]. Die bloße Behauptung des Adressaten, die in seinem Briefkasten niedergelegte Urkunde an dem in der Zustellungsurkunde niedergelegten Tag nicht erhalten zu haben, reicht zur Erschütterung der Beweiskraft der Zustellungsurkunde nicht aus[5]. Der Beweis der Unrichtigkeit der Postzustellungsurkunde kann auch nicht durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung geführt werden[6]. Der Beweis der Unrichtigkeit ist dagegen erbracht, wenn der Postzusteller nicht den Versuch einer persönlichen Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks unternommen hat, dennoch in der Postzustellungsurkunde ankreuzt, einen solchen Versuch vergeblich unternommen und das Schriftstück in den Briefkasten eingelegt zu haben[7]. In solchen Fällen ist im Wege des Freibeweises zu ermitteln, ob der Adressat das Schriftstück dennoch erhalten hat[8]. Im Übrigen muss der rechtsberatende Adressat zur Vermeidung eines Verschuldens, das eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 110 AO oder § 56 FGO ausschließt, prüfen, ob das auf dem Umschlag bei der Zustellung vermerkte Datum mit dem Posteingangsstempel der Kanzlei übereinstimmt. Maßgebend ist nämlich das Zustellungsdatum auf dem Briefumschlag, nicht dagegen der Eingangsstempel[9].

 

Rz. 40a

Zum erforderlichen Inhalt der Zustellungsurkunde gehören die in § 192 Abs. 2 ZPO aufgeführten Angaben, die im Einzelfall auszufüllen sind. Dies variiert danach, welche Art von Adressat (z. B. Beteiligter oder Bevollmächtigter) gegeben ist und welche Zustellung oder Ersatzzustellung durchzuführen ist. Der Vordruck der Zustellungsurkunde wird nach der Zustellungsvordruck-Verordnung (ZustVV) v. 12.2.2002[10] hergestellt, die durch Verordnung v. 23.4.2004[11] geändert worden ist. Als Angaben über das zuzustellende Schriftstück reicht nunmehr die Angabe des Aktenzeichens der zustellenden Stelle aus[12].

Die Förmlichkeiten müssen strikt beachtet werden, da Mängel bei ihnen die Zustellung grundsätzlich unwirksam machen. Die Zustellung selbst ist auf dem der Sendung beigefügten, vorbereiteten Vordruck der Zustellungsurkunde zu beurkunden. Dabei sind die zahlreichen, in § 182 Abs. 2 ZPO genannten Anforderungen zu erfüllen. Wird gegen § 182 ZPO verstoßen, so ist die Unwirksamkeit der Zustellung die Folge[13]. Eine Heilung nach § 189 ZPO ist jedoch möglich.

[7] BFH v. 14.2.2007, B 108/05, BFH/NV 2007,1158.
[8] BFH v. 14.2.2007, B 108/05, BFH/NV 2007,1158.
[10] BGBl I 2002, 671.
[11] BGBl I 2004, 619.
[13] Hartmann, in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl. 2012, § 182 ZPO Rz. 19.

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