Rz. 17

Nach § 170 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die Zustellung für nicht prozessfähige Personen an ihre gesetzlichen Vertreter zu bewirken. Die Zustellung an eine nicht prozessfähige Person ist unwirksam[1].

 

Rz. 18

Die wirksame Entgegennahme von Zustellungen setzt unbeschränkte Geschäftsfähigkeit voraus. Diese richtet sich nach dem Zivilrecht, insbesondere nach dem BGB. Soweit ein Minderjähriger zur Führung bestimmter Geschäfte ermächtigt ist[2], ist er ebenfalls unbeschränkt prozessfähig. Insoweit sind die Zustellungen an den Minderjährigen zu bewirken[3]. Eine Zustellung an einen nicht Geschäftsfähigen oder an einen beschränkt Geschäftsfähigen außerhalb der Ermächtigung nach §§ 112, 113 BGB ist unwirksam[4]. Dieser Mangel kann jedoch möglicherweise nach § 189 ZPO geheilt werden (s. Rz. 70).

 

Rz. 19

Ist ein nicht unbeschränkt Geschäftsfähiger, also eine nicht prozessfähige Person, der Betroffene, so ist an den gesetzlichen Vertreter zuzustellen[5]. Bei mehreren gesetzlichen Vertretern reicht nach § 170 Abs. 3 ZPO die Zustellung an einen von ihnen aus. Auch ohne diese Regelung galt dies sowohl im Fall der Gesamtvertretung[6] als auch für Eltern als gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen[7].

 

Rz. 20

Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter. Hierunter fallen die Zustellungen an Behörden, juristische Personen, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen wie Personenhandelsgesellschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Zweckvermögen. Ein Zusatz "z. Hd. des Leiters" bzw. früher "z. Hd. des Vorstehers" auf dem Schriftstück ist nicht erforderlich[8]. Bei den juristischen Personen (einschließlich eingetragenem Verein), nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Zweckvermögen des Privatrechts sind als Leiter die gesetzlichen Vertreter bzw. Geschäftsführer und Vorstände zu verstehen. Im Gegensatz zu § 6 Abs. 2 S. 2 VwZG enthält § 170 ZPO keinen Hinweis, dass § 34 Abs. 2 AO unberührt bleibt. Bei der Zustellung an nichtrechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer scheidet daher eine Zustellung an die Mitglieder oder Gesellschafter aus[9].

 

Rz. 21

Auch bei mehreren Leitern von juristischen Personen, nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Zweckvermögen des Privatrechts reicht die Zustellung an einen von ihnen aus[10].

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