Rz. 23

§ 52a Abs. 3 S. 1 FGO bestimmt, dass das elektronische Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein[1] oder von der verantwortenden Person (auf sonstige Weise) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden muss.[2] Ausnahmen von der Signaturpflicht sieht seit 1.1.2020 der § 52a Abs. 3 S. 2 FGO für Anlagen vor, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind. Die sicheren Übermittlungswege sind in § 52a Abs. 4 FGO geregelt. § 52a Abs. 3 FGO ist indes auf Dokumente beschränkt, für die in den Verfahrensordnungen die Schriftform vorgeschrieben ist, auch wenn der Wortlaut des § 52a Abs. 3 FGO weiter gefasst ist.[3] Denn ausgehend von § 52a Abs. 1 FGO als Grundaussage können nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze in Schriftform einzureichende Dokumente in elektronischer Form eingereicht werden, sodass sich auch § 52a Abs. 3 FGO nur auf solche Dokumente bezieht.[4] Signiert werden muss das Dokument, das die prozessrelevanten Erklärungen enthält. Als Dokument kommen sowohl die elektronische Mail selbst als auch eine angehängte Datei in Betracht.[5] Wird die Klage als elektronisches Dokument eingereicht, müssen die Vorgaben des § 52a Abs. 3 FGO beachtet werden, da anderenfalls die Klage unzulässig ist. Eine Klageerhebung durch E-Mail[6], auch bei Anbringung nach § 47 Abs. 2 FGO beim FA[7], oder über das Elster-Online-Portal[8] genügt hierfür nicht.

[3] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 21.
[4] Vgl. auch BT-Drs. 17/12634, 25 zum gleichlautenden § 130a Abs. 3 ZPO, wonach ein Dokument bei Nichtwahrung der Form nicht wirksam eingereicht ist, wenn die Verfahrensordnungen Schriftform vorsehen.
[5] BT-Drs. 17/12634, 25 zum gleichlautenden § 130a Abs. 3 ZPO.
[6] FG München v. 5.6.2020, 7 K 685/20, Haufe-Index 14062199.
[7] FG Hamburg v. 22.1.2019, 2 K 212/18, Haufe-Index 13003139.

3.3.1 Qualifizierte elektronische Signatur (§ 52a Abs. 3 S. 1 Alt. 1 FGO)

 

Rz. 24

Gem. § 52a Abs. 3 S. 1 Alt. 1 FGO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist gem. Art. 3 Nr. 12 eIDAS-Verordnung[1] eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht.[2] Die qualifizierte elektronische Signatur belegt, dass das signierte Dokument unverändert ist und von der unterzeichnenden Person stammt.[3]

 

Rz. 25

Ob eine qualifizierte elektronische Signatur vorliegt, kann der Empfänger im Wesentlichen aufgrund des Transfervermerks feststellen.[4] Dort wird im Prüfergebnis der signierten Anhänge ausgewiesen, ob es sich um ein qualifiziertes Zertifikat handelt und ob die Integritätsprüfung positiv ist. Sofern eine Signatur gesperrt sein sollte, kann dies entweder im Prüfprotokoll für signierte Anhänge, wenn das elektronische Dokument qualifiziert elektronisch signiert wurde, oder im Prüfprotokoll, wenn die Nachricht qualifiziert elektronisch signiert wurde, festgestellt werden.[5]

 

Rz. 26

§ 4 Abs. 1 ERVV bestimmt für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente, dass diese entweder auf einem sicheren Übermittlungsweg[6] oder aber direkt an das EGVP des Gerichts gesendet werden dürfen. Eine direkte Übersendung an das EGVP ist danach nur für ein Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur möglich, da beim einfachen EGVP eine Identifizierung der Postfachinhaber nicht gewährleistet ist.[7]

 

Rz. 27

§ 4 Abs. 2 ERVV verbietet ausdrücklich die Verwendung einer sogenannten "Container-Signatur" für mehrere elektronische Dokumente. Die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur für mehrere elektronische Dokumente war nach der früheren Rechtslage zulässig.[8] Der Verordnungsgeber hat diese Möglichkeit ausgeschlossen, weil anderenfalls eine Überprüfung der Authentizität und Integrität der elektronischen Dokumente im weiteren Verfahren regelmäßig nicht mehr möglich gewesen wäre. Denn nach der Trennung der elektronischen Dokumente kann die "Container-Signatur" nicht mehr überprüft werden. Dann hätten die Beteiligten und auch das Gericht nicht mehr nachvollziehen können, ob die Authentizität und Integrität der elektronischen Dokumente gewähreistet ist. Eine nachträgliche Prüfung wäre nach der Trennung unmöglich geworden.[9] Eine Container-Signatur lässt sich nur mittelbar aus dem Transfervermerk erkennen. Bei Container-Signaturen wird entweder die gesamte Nachricht signiert, die mehrere Anhänge enthält, oder es wird ein signierter Zip-Container übersandt, wobei .zip schon kein zulässiges Dateiformat ist.[10] Zulässige Signaturen lassen sich dem Transfervermerk dadurch entnehmen, dass der Transfervermerk ein Prüfergebnis für signierte Anhänge ausweist, d. h. die Signaturprüfung bezieht sich nur auf eine PDF-Datei oder auf eine .pkcs7-D...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge