2.2.1 Ausschluss nach Abs. 2

 

Rz. 7

Nach Abs. 2 ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn ein anderer Beteiligter als die Finanzbehörde dies beantragt. Diese zusätzliche Einschränkung des Grundsatzes der Öffentlichkeit zu denen des GVG (vgl. Rz. 9–12) ist so weit gefasst, dass sie die Ausschließungsgründe des GVG praktisch verdrängt. Beantragt ein Beteiligter, der nicht Finanzbehörde (meist die Beklagte) ist, die Ausschließung der Öffentlichkeit, so muss dies geschehen. Das Gericht hat anders als bei den anderen Ausschließungsgründen also keinen Ermessensspielraum. Eine Ablehnung des Antrags ist nicht zulässig[1]. Verzichtet ein Beteiligter nur auf die Öffentlichkeit einer mündlichen Verhandlung[2], ohne einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit zu stellen, so steht der Ausschluss der Öffentlichkeit im Ermessen des Gerichts.

Die Ausschließung nach Abs. 2 kann nur auf Antrag geschehen[3]. Vielfach ist in mündlichen Verhandlungen vor Senaten von FG die Unsitte zu bemerken, dass der Vorsitzende oder – im Erörterungstermin – der Berichterstatter im Gerichtssaal anwesende Personen, die nicht zu den Beteiligten gehören, nach ihrer Person und dem Grund ihrer Anwesenheit fragen. Wenn sie sodann noch den Kläger fragen, ob er nicht den Antrag nach Abs. 2 stellen wolle, ist der an sich nur auf Antrag zu durchbrechende Grundsatz der Öffentlichkeit praktisch beseitigt[4]. Im Übrigen gehören zur Öffentlichkeit, die auszuschließen ist, nicht die Beteiligten und deshalb auch nicht ein von der beklagten Finanzbehörde als Beistand hinzugezogener Betriebsprüfer, der zugleich als Zeuge benannt ist[5].

 

Rz. 8

Abs. 2 bezieht sich nicht auf die Verkündung. Wird also das Urteil verkündet, so ist die Verkündung in entsprechender Anwendung des § 173 Abs. 1 GVG öffentlich (Ausnahme in § 173 Abs. 2 GVG; s. Rz. 9).

[1] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 52 FGO Rz. 8.
[4] vgl. zum Ausschluss der Öffentlichkeit gem. §§ 171b–173 unten Rz. 10.

2.2.2 Ausschluss nach GVG

2.2.2.1 Ausschließungsgründe

 

Rz. 9

Über § 52 Abs. 1 FGO sind die §§ 171b173 GVG anzuwenden.

 

Rz. 10

Neben dem besonderen Ausschlussgrund des § 52 Abs. 2 FGO, der außer dem Antrag eines Beteiligten nichts Weiteres erfordert, treten die Ausschlussgründe der §§ 171b173 GVG in der Praxis zurück. Das beruht auch darauf, dass im Fall eines Antrags nach § 52 Abs. 2 FGO die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden muss, während bei den Ausschlussgründen des GVG der Ausschluss im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht. Allerdings kann das Gericht unter deren Voraussetzungen die Öffentlichkeit auch ohne Antrag ausschließen. § 171b GVG zum Schutz von Persönlichkeitsrechten wird im finanzgerichtlichen Verfahren nur selten anwendbar sein. Wie die Einfügung des Hinweises auf diese Vorschrift in § 52 Abs. 1 FGO durch das Opferschutzgesetz v. 18.12.1986[1] zeigt, geht der Gesetzgeber von der Anwendbarkeit aus, obwohl von der "Hauptverhandlung" gesprochen wird. Dennoch ist dies im Hinblick auf § 52 Abs. 2 FGO von keiner besonderen praktischen Bedeutung. Ebenso ist es wegen § 52 Abs. 2 FGO für die Beteiligten, die nicht Finanzbehörde sind, eine rein theoretische Frage, ob die Beteiligten auf die Einhaltung des Öffentlichkeitsgebots verzichten können[2].

 

Rz. 11

Die Urteilsverkündung ist stets öffentlich. Nur die Verkündung der Urteilsgründe kann nach § 173 Abs. 2 GVG ganz oder teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit geschehen. In diesen Fällen ist nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit zur Urteilsverkündung die Öffentlichkeit erneut auszuschließen. Da allerdings gem. § 104 Abs. 2 FGO statt der Verkündung auch die Zustellung des Urteils zulässig ist, unterbleibt häufig eine öffentliche Urteilsverkündung. Wird die Entscheidung nicht verkündet, sondern ergeht ohne mündliche Verhandlung (z. B. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Einvernehmen gem. § 90 Abs. 2 FGO, Gerichtsbescheide gem. § 90a FGO oder Entscheidung bei geringem Streitwert nach Ermessen des Gerichts gem. § 94a FGO[3] und einige andere Entscheidungen (auch §§ 79a Abs. 2 u. 4, 90 Abs. 1, 126a FGO), so geschieht dies nicht öffentlich. Es bedarf in einem solchen Fall auch keiner Information der Beteiligten über einen Sitzungstermin[4].

2.2.2.2 Verfahren und Wirkung der Ausschließung

 

Rz. 12

Hierzu gelten nach § 52 Abs. 1 FGO die §§ 174, 175 GVG.

In den Fällen der §§ 171b, 172 und 173 Abs. 2 GVG sind im Gegensatz zu den Fällen des § 52 Abs. 2 FGO eine Verhandlung mit Gewährung rechtlichen Gehörs für die Beteiligten über die Ausschließung der Öffentlichkeit und eine Begründung des Beschlusses notwendig. Der Beschluss ist öffentlich zu verkünden. Die Ausschließung ist dabei in einigen Regelungen antragsabhängig, in anderen von Amts wegen möglich. Trotz des Ausschlusses der Öffentlichk...

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