Rz. 1

Wie auch § 55 VwGO und § 61 SGG enthält die FGO keine ins Einzelne gehenden Vorschriften zu den Ordnungsgrundsätzen des Verfahrens. § 52 Abs. 1 FGO verweist hierzu auf die einschlägigen Vorschriften des GVG. In Verweisung genommene Vorschriften sind die §§ 169, 171b197 GVG. Diese Vorschriften gelten im Finanzgerichtsverfahren "sinngemäß". Sie sind also nicht starr, sondern unter Beachtung der Besonderheiten des Steuerprozesses anzuwenden. Dadurch können sich Abweichungen von anderen Gerichtsverfahren ergeben, für die dieselben Vorschriften des GVG ebenfalls sinngemäß gelten. In Anlehnung an Brandis[1] wird von dynamischer Verweisung des § 52 Abs. 1 FGO ­gesprochen[2]. Einige in der Verweisung in § 52 Abs. 1 FGO benannte Vorschriften wie z. B. § 187 GVG zu Dolmetschern und Übersetzern für Beschuldigte sind im Steuerprozess ohnehin ohne Bedeutung.

Werden die in § 52 Abs. 1 FGO in Verweisung genommenen Vorschriften oder einzelne von ihnen verändert, so ändert sich auch der über die Verweisung des § 52 Abs. 1 FGO geltende Inhalt für das Finanzgerichtsverfahren[3]. Das ist z. B. bei den Änderungen durch das Gesetz v. 23.7.2002[4] zu §§ 186, 187 GVG, durch das Gesetz v. 19.4.2006[5], das FGG-ÄnderungsG v. 17.12.2008[6] und durch das G. v. 29.7.2009[7] der Fall gewesen.

Die Vorschrift selbst enthält in den Abs. 2 und 3 nur wenige Ergänzungen hierzu. Wegen der Besonderheiten der von den Finanzgerichten zu behandelnden Rechtsmaterie und der Zusammensetzung der Beteiligten tauchen Fragen zur Ordnung und zu den Ordnungsvorschriften im finanzgerichtlichen Verfahren recht selten auf. Da zudem der Ausschluss der Öffentlichkeit wegen des Abs. 2 nur selten strittig wird (vgl. Rz. 7, 10), ist in diesem Bereich wenig Rspr. des BFH und der FG vorhanden. Im Streitfall ist deswegen auf die Rspr. der anderen Gerichtszweige zurückzugreifen.

[1] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 52 FGO Rz. 1.
[3] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 52 FGO Rz. 1.
[4] BGBl I 2002, 2850.
[5] BGBl I 2006, 866.
[6] BGBl I 2008, 2586.
[7] BGBl I 2009, 2288.

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